Ausnahmegenehmigung gem. § 63 Abs. 3 NSchG

Wünschen Sie Ihr Kind auf eine Schule außerhalb des zuständigen Bezirkes beschulen zu lassen, verwenden Sie bitte dieses Formular.

Hinausschiebung der Schulpflicht

Wenn Sie den Schulbesuch Ihres Kindes um ein Jahr hinausschieben wollen, verwenden Sie gern diesen Vordruck.

Zurückstellung

Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Möchten Sie Ihre Kind zurückstellen, nutzen Sie gern diesen Vordruck.